Allgemeine Geschäftsbedingungen Lager-Boxen-Wangen, Kt. Schwyz

Inhaltsverzeichnis AGB

  • Art. 1 Geltungsbereich
  • Art. 2 Vertragsdauer
  • Art. 3 Gebühren
  • Art. 4 Sicherheitsleistung
  • Art. 5 Zugang zur Lagereinheit
  • Art. 6 Lagereinheit
  • Art. 7 Versicherung und Haftung
  • Art. 8 Rückgabe der Lagereinheit
  • Art. 9 Adressänderungen
  • Art. 10 Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen
  • Art. 11 Anwendbares Recht und Streiterledigung
  • Art. 12 Sonstiges

Art. 1 Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) legen die vertraglichen Beziehungen zwischen der Lager-Boxen-Wangen, mit Sitz an der Büelgasse 4a, 8855 Wangen SZ (im Folgenden als «LBW» bezeichnet), ) und seinem/r Kunde/Kundin (im Folgenden als «Kunde» bezeichnet) fest. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Selfstorage-Vertrages.

1. Der Self-Storage-Vertrag ist ein Vertrag, unter dem die LBW dem Kunden einen Lagerraum (u.U. auch mehrere) zur Verfügung stellt. Darin kann der Kunde persönliche Gegenstände, Wertsachen und andere Güter selbst lagern, womit der Begriff Self-Storage gemeint ist. Die Lagerung der Gegenstände geschieht ohne Wissen der LBW um deren Art und/oder Beschaffenheit. Die Lagerung erfolgt unter strikten Rahmenbedingungen:
– für einen vereinbarten Zeitraum
– gegen eine entsprechende Gebühr


2. Der abgeschlossene Vertrag kann auf keinen Fall einem gewerblichen Mietvertrag gemäss Art. 253 ff. OR gleichgesetzt werden und ist nicht als solcher zu qualifizieren. Die Nutzung der gemieteten Lagereinheit für geschäftliche Aktivitäten ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, in der Lagereinheit oder in den Einrichtungen der LBW keine Handels-, Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungstätigkeiten auszuüben. Der Kunde darf keinen Geschäftssitz oder Zweigniederlassung am Lagerort errichten. Es dürfen auch keine Werbeschilder im Lagerraum angebracht werden, keine Musik ausgestrahlt werden und keine Lebensmittel oder Getränke verteilt werden. Der Kunde erklärt, dass die Lagereinheit, die Gegenstand dieses Vertrags ist, nicht für geschäftliche Zwecke benötigt wird.

3. Der vorliegende Vertrag ist ebenfalls nicht als Mietvertrag für Wohnräumen gemäss Art. 253 ff. OR anzusehen. Es ist dem Kunden untersagt die gemietete Lagereinheit als Wohn- oder Aufenthaltsraum zu nutzen. Es bestehen keine Mindesteinrichtungen, die eine entsprechende Nutzung gestatten.

4. Der vorliegende Vertrag ist auch nicht als Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR zu qualifizieren. Die LBW übernimmt keine Verpflichtungen eines Aufbewahrers. LBW hat keine Kenntnis über Art und/oder Beschaffenheit der eingelagerten Gegenstände. Folglich kann LBW auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich gemacht werden.

Art. 2 Vertragsdauer

5. Alle Verträge, die mit LBW abgeschlossen werden, sind befristet. Die Parteien legen bei Abschluss des Vertrages die Dauer der Überlassung der Lagereinheit fest.

6. Unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer können die Parteien eine befristete Verlängerung des Self-Storage-Vertrages vereinbaren.

7. Will eine Partei den befristeten Vertrag nicht über die vereinbarte Laufzeit hinaus verlängern, so ist sie verpflichtet, diese Absicht der anderen Partei ebenfalls unter einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der ausgemachten Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die angemietete Lagereinheit per Ende der vereinbarten Vertragsdauer selbständig und vollständig zu räumen und zu reinigen. Die Reinigung muss der Sauberkeitsstandards des Anfangszustands entsprechen.

8. Wird der Vertrag von einer Partei am Ende der vereinbarten Vertragsdauer weder verlängert noch rechtzeitig geräumt und gereinigt, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend und neu jeweils um einen Monat. Bei Wochenverträgen wird der Vertrag jeweils neu um eine Woche verlängert.

9. Sollte der Kunde am letzten Tag der vereinbarten Dauer den Lagerraum nicht geräumt und gereinigt haben, behält sich LBW das Recht vor, gemäss Art. 10 vorzugehen.

Art. 3 Gebühr

10. Die Überlassung des Lagerraums ist gebührenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlender Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt.

11. Mit Beginn der Vertragslaufzeit ist die Gebühr für die gesamte Überlassungszeit des Lagerraumes vollständig zu entrichten. Die Parteien behalten sich jedoch das Recht auf andere Zahlungsmodalitäten vor.

12. LBW behält sich das Recht vor, diese Gebühr anlässlich jeder Vertragsverlängerung zu ändern. Darüber ist der Kunde unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich zu informieren.

13. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist die geschuldeten Gebühren nicht bezahlt, so kommt er in Zahlungsverzug. Für Mahnungen werden dem Kunden folgende Mahngebühren auferlegt:
– 1. Mahnung = CHF 20.-
– 2. Mahnung bzw. letzte (3.) = CHF 40.-
Ausserdem kann dem Kunden der Zugang zum Lagerraum bis zur Zahlung der gesamten fälligen und geschuldeten Kosten verweigert werden.

14. LBW hat das Recht, den Vertrag bei Zahlungsverzug ausserordentlich zu künden, dies innerhalb der unter Art. 10 genannten Frist von 10 Tagen.

Art. 4 Sicherheitsleistung

15. Bei Vertragsabschluss zahlt der Kunde ausserdem eine einmalige Sicherheitsleistung in der Höhe von mindestens einer Monatsgebühr. Die LBW behält sich das Recht vor, eine höhere Sicherheitsleistung zu fordern. Die Sicherheitsleistung wird nicht verzinst. Sie wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Rückgabe der Lagereinheit dem Kunden zurückbezahlt.

Art. 5 Zugangs zum Lagerraum

16. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, alle von der LBW vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, insbesondere diejenigen, die den Zugang sowie die Öffnungs- und Schliesszeiten des Gesamtgebäudes und des Lagerraumes betreffen (entsprechend der ihm ausgehändigten oder vor Ort angezeigten Verhaltensregeln). Der Kunde vergewissert sich beim Öffnen der Türen, dass er der Einzige ist, welcher das Gebäude betritt. Es muss sichergestellt werden, dass die Türen und Tore richtig geschlossen werden. Bei jeglichen Problemen ist es erforderlich, den Sicherheitsdienst umgehend telefonisch zu informieren.

17. Im Falle eines Alarmauslösung aufgrund von Fehlverhalten, sei es unbeabsichtigt oder beabsichtigt, und der darauffolgenden Inanspruchnahme der Überwachungsfirma/Feuerwehr, werden dem verursachenden Kunden mindestens CHF 200.- in Rechnung gestellt.

18. Die Zugangskarten, Badges oder Codes zum Gebäude resp. zum Lagerraum sind persönlich und nicht übertragbar. Der Kunde verpflichtet sich, diese Gegenstände sicher aufzubewahren und jeglichen Verlust oder Diebstahl sofort der LBW oder Polizei zu melden.

19. Die Zutrittszeiten zum Lagerraum sind auf der Prioritätenliste ersichtlich. LBW behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten jederzeit anzupassen. Individuelle Absprachen sind möglich.

20. Parkplätze sind selbstverständlich vorhanden.

Art. 6 Lagerraum

21. Der Kunde besitzt ausschliesslich den im Vertrag vermerkten Lagerraum. Sie können weder in anderen Räumen Güter/Wertgegenstände lagern noch die im Grundriss festgelegten Grenzen des Lagerraumes überschreiten. Der Kunde darf die Räume, Wände, Trennvorrichtungen, Türen, elektrischen Leitungen und alle anderen infrastrukturellen Einrichtungen der LBW im Gesamtgebäude nicht verändern. Dem Kunden ist es auch untersagt, bereits vorhandene Einrichtungen in den Lagerräumen zu bekleben/zu beschildern, mit Schrauben und/oder Nägeln zu versehen oder mit anderen Methoden zu modifizieren. Dergleichen gilt auch für sämtliche Einrichtungsgegenstände, welche sich ausserhalb des Lagerraums befinden. Beschädigungen, Änderungen und/oder Zweckentfremdungen aller Art werden geahndet.

22. Gestattet ist nur die Lagerung von Gegenständen. Ohne die ausdrückliche Genehmigung durch die LBW ist es dem Kunden insbesondere untersagt, in seinen Lagerräumen Arbeiten jeglicher Art durchzuführen. Zudem ist das Verbot von Arbeiten mit Geräten und Werkzeugen zu erwähnen, die einen Stromanschluss benötigen. Dies impliziert gleichzeitig Akku betriebene Maschinen und/oder die Verwendung von Kabelrollen, um sich Zugang zu Steckdosen der LBW zu verschaffen.

23. Der Lagerraum darf weder zur Ausübung jeglicher Art von Geschäftstätigkeiten noch als Wohnraum (auch nicht kurzzeitig) genutzt werden.

24. Der Kunde verpflichtet sich, den Lagerraum stets in einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. Er vermeidet es, Gegenstände zu lagern, die den allgemeinen Zustand der Räume sowie insbesondere die von anderen Kunden gelagerten Sachen beeinträchtigen könnten.

25. Der Kunde achtet darauf, die (automatischen) Türen nicht zu blockieren und die (Zu-)Gänge, Türen und Parkplätze nicht unnötig zu versperren. Die Nutzung dieser allgemeinen Räume innen wie aussen ist zeitlich nur für Be- und Entladearbeiten erlaubt.

26. Der Kunde achtet darauf, die Funktion oder die Zugänglichkeit aller Brandschutzanlagen, wie Rauchmelder, Sprinkleranlagen, Feuerlöscher, Alarmdruckknöpfe, Fluchtwege, etc. nicht zu beeinträchtigen.

27. Die zugewiesene Lagereinheit darf ausschließlich zur Lagerung von Gegenständen genutzt werden, für die eine Lagerung im Allgemeinen innerhalb von Gebäuden gestattet ist.
LBW erlaubt keine illegalen, das Gesamtgebäude in Gefahr oder gesetzlichen Konflikt bringende Gegenstände Wertdepositen und Substanzen.

Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt gefährliche, verbotene oder besonders wertvolle Gegenstände oder Sachen zu lagern, insbesondere ist es verboten folgendes zu lagern:

  • Lebewesen jeglicher Art insb. tote oder lebende Tiere sowie Pflanzen;
  • Waffen und Munition jeglicher Art;
  • Batterien;
  • Müll und Abfallstoffe jeglicher Art;
  • Verderbliche, gefährliche, toxische, leicht entzündbare und leicht brennbare, explosive, radioaktive, oxidierende, asbesthaltige, reizende, ätzende, gesundheits- und umweltschädliche Substanzen, Stoffe oder Gegenstände;
  • Gegenstände, welche die Nutzung anderer Kunden beeinträchtigen oder stören (z.B. durch Gerüche, besondere Gefahren oder durch Feuchtigkeit);
  • Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten sind oder die gesetzlich vorgeschriebene spezielle Lagerbedingungen erfordern;
  • Wertsachen insb. Bargeld, Edelmetalle, Uhren Perlen, Edelsteine, Schmuck sowie Kunst.

Der Kunde erklärt, dass er von der Liste der zur Lagerung verbotenen Kenntnis genommen hat.

28. Der Kunde achtet darauf, dass die eingelagerten Gegenstände nicht durch selbstverschuldete Umstände wie z.B. Feuchtigkeit, Ungeziefer oder Rost beschädigt werden.

29. Der Kunde ist allein für die gelagerten Gegenstände verantwortlich und erklärt, dass er rechtmässiger Besitzer oder Eigentümer derselben ist.

30. Zugang zu den Lagerboxen haben ausschliesslich Kunden der LBW. LBW hat das Recht, zur Abwendung von Gefahren für die gelagerten Gegenstände des Kunden oder von anderen Kunden den Lagerraum zu betreten, und Gegenstände, die eine Gefahr für das Gebäude oder Personen darstellen können zu entfernen.

31. Der Kunde ist verantwortlich für jegliche Schäden, die LBW oder anderen Kunden aufgrund von Verstößen gegen diese Regelungen entstehen könnten.

32. Der Kunde erklärt, Kenntnis von der Liste der untersagten bzw. verbotenen Gegenstände/Substanzen zu haben, welche nicht gelagert werden dürfen (vgl. hierzu Ziff. 27). Sollten Zweifel aufkommen, so behält sich die LBW das Recht vor, die Lagerräume zur Prüfung zu betreten sowie gegebenfalls alle Gegenstände zu beseitigen, die eine Gefahr für den Standort und/oder anwesende Personen hervorrufen können.

33. Es ist strengstens untersagt, im Bereich der LBW zu rauchen, insbesondere im Eingangsbereich, auf den Parkplätzen, in den Gängen und im Lagerraumbereich.

34. Jegliches Aufbewahren, Lagern und/oder Hinterlassen von Abfall im Lagerraum, dem Gesamtgebäude oder der Umgebung der LBW-Anlagen ist untersagt. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sämtliche Abfälle mitzunehmen und sie zu entsorgen. Das offensichtliche, spezifisch nachweisbare Hinterlassen und die damit nötige, aber versäumte Entsorgung von Müll von zugangsberechtigten Personen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Art. 7 Versicherung und Haftung

35. LBW ergreift alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um sichere und ordnungsgemäße Lagerbedingungen zu gewährleisten.

36. Das Betreten und Verlassen des Gebäudes ist daher videoüberwacht (dennoch ist sich der Kunde darüber im Klaren, dass der Sicherungsstandard nicht mit demjenigen eines Tresors oder Bankschliessfaches gleichzusetzen ist). Der Kunde kann das Gebäude nur mit den von der LBW ausgehändigten Instrumenten (Karte, Badge, App oder persönlicher Code) betreten. Jeder Lagerraum ist zusätzlich mit einem Schloss und einem Einzelalarm gesichert. Den Zugangsschlüssel zur gemieteten Box besitzt der Kunde. Gewisse Sicherheitselemente können je nach Lagerraum von dieser Beschreibung leicht abweichen.

37. Bei Verlust oder Diebstahl der ausgehändigten Zugangsinstrumente ist der Kunde verpflichtet, LBW umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

38. LBW kann nicht haftbar gemacht werden für Schäden an den gelagerten Gegenständen des Kunden auf Grund von Einbrüchen, für evtl. Zerstörung durch Ereignisse, die innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes auftreten und den Lagerraum beeinträchtigen können. LBW übernimmt keine Haftung für Verlust, Raub, Diebstahl, Brand und weitere direkte oder indirekte Schäden, die an den eingelagerten Sachen entstehen. Dies trifft auch bei evtl. auftretender Unterbrechung der installierten technischen Anlagen zu, insbesondere der Überwachungsanlagen. Es wird dem Kunden angeraten, den Wert der gelagerten Gegenstände zwingend versichern zu lassen.
Für alle Eventualforderungen gegen LBW gilt die in der vom Kunden in ihrer Haftpflichtversicherung festgehaltene, versicherte Maximalsumme. Forderungen bleiben demnach auf den im Self-Storage-Vertrag angegebenen und real eingelagerten Warenwert beschränkt. Der Kunde teilt gemäss vorangehender Bestimmung der LBW (laufend) den Warenwert der im Lagerraum aufbewahrten Gegenstände mit.

39. Der Kunde ist verpflichtet, während der gesamten Lagerdauer zusammen mit dem Self-Storage-Vertrag eine Versicherung gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden abzuschliessen, um den Inhalt seines Lagerraumes zu versichern.

40. Sofern sich der Wert der gelagerten Gegenstände während der Vertragslaufzeit ändert, ist der Kunde verpflichtet, LBW darüber in Kenntnis zu setzen. LBW haftet im Schadensfall nicht für die Differenz zwischen dem versicherten Wert und dem tatsächlich erlittenen Verlust. Falls der Kunde eine mangelhafte Versicherung abschliessen sollte, ist LBW von jeglicher Haftung allfällig auftretenden Schäden frei zu sprechen.

41. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die folgenden Gegenstände im Falle von Diebstahl und Raub vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Schmuck, Postwertzeichen, Geldwerte (unabhängig von der Währung), Wertschriften/-papiere, Pelze, Uhren, Waffen, Münzen (egal welchen Metalls), Edelmetall, Medaillen, Edel-steine und Perlen. Massgebend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

42. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass der über die LBW abgeschlossene Versicherungsschutz seine Gültigkeit verliert, sobald er mit der Bezahlung der Lagergebühr, des entsprechenden Versicherungsbeitrages oder anderer Kosten mehr als 10 Tage in Verzug gerät.

43. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportgeräte/ -ein-richtungen wie etwa Lift obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden. LBW lehnt jede Haftung im Falle von Unfällen oder Beschädigungen der eingelagerten Güter durch den Gebrauch dieser Transportgeräte/ -einrichtungen ab.
Nachweislich verursachte Beschädigungen am Lift werden geahndet bzw. obliegen der obligatorischen Haftpflichtversicherung des Kunden.

44. LBW behält sich zudem das Recht vor, den Kunden für sämtliche von ihm (nachweislich) verursachten Schäden haftbar zu machen.

Art. 8 Rückgabe des Lagerraums

45. Der Kunde ist verpflichtet, den Lagerraum in einwandfreiem, gereinigtem Zustand, frei von Waren und Abfall zurückzugeben. Allenfalls entstandene Schäden oder notwendige Nachreinigungsarbeiten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgt erst nach Inspektion des Raumes und nach abschliessender Rückgabe aller Zugangsinstrumente.

Art. 9 Adressänderung des Kunden

46. Der Kunde ist verpflichtet, LBW umgehend jede allfällige Änderung seiner Adresse, Telefon-/Mobilnummer(n) und/oder E-Mail-Adresse(n) schriftlich mitzuteilen. LBW ist berechtigt, Korrespondenzen u.U. zum Nachteil des Kunden an die zuletzt angegebenen Anschriften zu senden.

Art. 10 Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen

47. Wenn der Kunde die Zahlungsfristen sowie die im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen nicht einhält, so kann die LBW den Kunden in Verzug setzen. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so kann LBW den Vertrag mit sofortiger Wirkung ausserordentlich kündigen und die Zugangsberechtigung des Kunden entziehen.
LBW wird dem Kunden zudem eine Gebühr für die vorzeitige Vertragsauflösung verrechnen. Die Höhe der Kündigungsgebühr beträgt mindestens 50% der monatlichen Lagergebühr.

48. Sobald LBW eine ausserordentliche Kündigung verfügt hat, ist der Kunde verpflichtet, die geschuldete Summe umgehend und vollumfänglich an LBW zu zahlen. Der Lagerraum muss innerhalb der im Kündigungsschreiben definierten Frist geräumt und gereinigt werden sowie die Zugangsschlüssel zurückerstattet werden.

49. Hat der Kunde seinen Lagerraum am letzten Tag der Frist nicht geräumt, gereinigt und ordentlich an LBW übergeben, behält sich LBW das Recht vor, den Lagerraum selbst zu räumen. Ausserdem wird dem Kunde Gebühren für den Transport und die Liquidation der Ware(n) verrechnet. Die Höhe der Gebühren beträgt mindestens das Doppelte der Monatsgebühr.

50. Im Falle der Nichtzahlung geschuldeter Beträge an die LBW, vereinbaren die Parteien, dass LBW über ein Retentionsrecht auf die eingelagerte/n Ware/n. Die Ware(n) werden fortan unter dem rechtmässigen Besitz der LBW gelagert und dienen LBW dazu, offene Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden zu sichern, insbesondere Entschädigungen, Vertragsstrafen, Schadensersatz.

51. Die LBW kann:

  1. Die eingelagerte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern oder
  2. diese frei und ohne Weiteres veräussern, um ihre Forderungen zu decken (nach freiem Ermessen und ohne Androhung der Pfandverwertung; sie kann privat verkauft oder auf dem Betreibungsweg eingesetzt werden)
  3. Zudem kann LBW die Ware bei geringem oder gar keinem Verkehrswert entsorgen.

52. Der Ertrag einer allfälligen Veräusserung dient LBW in erster Linie zur Deckung offener Forderungen. Der Kunde muss jedoch dann zusätzliche Kosten decken, wenn die Veräusserung der Gegenstände, allfällige Verkaufskosten und/oder durch evtl. Zerstörung der Waren verursachte Zahlungen zu Lasten der LBW anfallen. Ein eventueller Profit resp. Überschuss aus der Veräusserung wird auf einem nicht verzinslichen Konto hinterlegt, dessen Saldo der Kunde zurückfordern kann.

53. Die LBW ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände des Kunden nach eigenem Ermessen zu anderenorts zu lagern, zu entsorgen oder zu verwerten, sollten diese nach Beendigung des Vertrages oder trotz zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der letzten Benachrichtigung vorschriftskonform geräumt worden sein. Wie bereits erwähnt, zahlt LBW einen etwaigen Erlös nach Abzug aller offenen Forderungen an den Kunden aus. Hingegen trägt er die Kosten im Falle einer Entsorgung oder Verwertung vollumfänglich.

54. Bei schwerwiegenden Verletzungen von Vertragspflichten und/oder Verzug mit Gefahrenpotential für andere Kunden sowie die LBW selbst, behält sich LBW das Recht vor, den Vertrag sofort aufzulösen, in den betreffenden Lagerraum einzudringen, jegliche Gefahr oder Gefahr darstellenden Gegenstände zu eliminieren resp. Wegzuschaffen. Zudem hat LBW das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ausserordentlich zu kündigen.

Art. 11 Anwendbares Recht und Streiterledigung

55. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von LBW ausschliesslich zuständig.

56. Erfüllungs- und Betreibungsort für ausländische Kunden sind gemäss Art. 50 SchKG ebenfalls der Sitz von LBW.

57. LBW behält sich allerdings das Recht vor, rechtliche Schritte am Wohnsitz des Kunden oder bei einem sonstigen dafür zuständigen Gericht einzuleiten, sei dies in der Schweiz oder im Ausland. Liegt ein solcher Fall vor, ist ebenso ausschliesslich Schweizer Recht anzuwenden.

Art. 12 Sonstiges

58. Der Kunde verpflichtet sich, alle Bedingungen zu befolgen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sind, die Hausregeln sowie die ausgehändigten Verhaltensregeln bezüglich des Zugangs zum Lagerraum zu befolgen.

59. LBW behält sich das Recht vor, diese Bedingungen einseitig an die Entwicklung der Situation anzupassen. Der Kunde wird in diesem Fall unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten informiert. Bei Nichtgenehmigung der allfällig neuen AGB kann der Kunde seinen Vertrag mit LBW unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflösen.

60. Der vorliegende Vertrag sowie die Nutzung des angemieteten Lagerraumes sind nicht auf Dritte übertragbar.

61. LBW behält sich das Recht vor, dem Kunden innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Mitteilung, jedoch ohne Angabe von Gründen, während der Vertragslaufzeit einen anderen Lagerraum gleicher Größe zuzuweisen. Die entstehenden Kosten für die Verlagerung der Gegenstände von einem Raum in einen anderen trägt LBW.

62. Der Kunde wird in Kenntnis gesetzt, dass LBW aus (wartungs-) technischen Gründen ebenso wie aus allfällig intervenierenden Schutzgründen Zutritt zu seinem Lagerraum haben muss.

63. Es sind Überwachungskameras vor Ort angebracht. Der Kunde gestattet die Bewegungen von Personen inner- und ausserhalb des Gebäudes durch diese Sicherheitsvorkehrung aufzuzeichnen. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrollen erfassten Daten durch die LBW bereit.

64. Der mit LBW eingegangene Vertrag ist ausschliesslich in deutscher Sprache abgefasst. Für Übersetzungen in Zweitsprachen ist der Kunde selbst verantwortlich. (The contract entered into with LBW is exclusively written in German. The customer is responsible for translations into secondary languages.; les clients sont responsable pour des traductions dans une deuxième langue. Le contrat condu avec LBW est rédigé exclusivement en allemand.)

65. Von den AGB abweichende, anderslautende Vertragsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von LBW ausdrücklich genannt und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind. LBW behält sich aber das Recht vor, jederzeit Änderungen der ausgearbeiteten Zusatzvereinbarungen vorzunehmen.

Lager-Boxen-Wangen/SZ, im März 2024

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